Was sich 2023 für Eigentümer, Vermieter und Bauherren ändert, Teil 1
Immer zu Jahresbeginn treten neue Gesetze und Vorschriften in Kraft, die bisherige Regelungen ergänzen oder aufheben. Auch in diesem Jahr müssen sich Eigentümer, Vermieter und Bauherren auf Neuerungen einstellen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Die Co2-Abgabe wird gesplittet
Ab dem 1. Januar 2023 werden die Kosten der Co2-Abgabe für das Heizen mit Erdöl oder Erdgas zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Die Splittung erfolgt in einem Zehn-Stufenmodell. Bei sehr schlechter Energiebilanz des Wohngebäudes zahlen Vermieter 95 Prozent der Abgabe, Mieter nur die verbleibenden fünf Prozent. Im umgekehrten Fall, also bei exzellenter Energiebilanz beispielsweise nach Standard EH 55, entfallen 100 Prozent der Kosten auf den Mieter. Basis der Berechnung ist der Co2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche je Jahr.
Gaspreisbremse für 80 Prozent des Verbrauchs
80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs von Gas und Fernwärme werden zwischen dem 1. März 2023 und 30. April 2024 preislich gedeckelt. Das meint: Der Preis für diese Menge beträgt bei Gas maximal 12 Cent (brutto) je Kilowattstunde, bei Fernwärme sind es 9,5 Cent (brutto). Zur Ermittlung der Verbrauchsmenge dient der Abschlag für September 2022 als Berechnungsbasis.
Für Verbrauchsmengen über dieser 80-Prozent-Marke haben die Preise der geltenden Lieferverträge Bestand. Bei Wohngebäuden, die zentral geheizt werden, wird der Rabatt auf die einzelnen Mieter-Wohnungen nach den bisher verwendeten Verteilungsschlüsseln umgerechnet.
Hydraulischer Abgleich: Pflicht für bestimmte Gebäude
Bereits seit dem 1. Oktober 2022 gilt die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV). Als ein Mittel zur Steigerung der Energieeffizienz gilt der sogenannte hydraulische Abgleich, der dafür sorgen soll, dass die Wärme gleichmäßig und effizient durch alle Heizkörper fließt. Er ist Pflicht für Gebäude mit Gas-Zentralheizung und muss
- bis zum 30. September 2023 bei Gebäuden ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche durchgeführt werden,
- bei Wohngebäuden ab zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2024 erfolgt sein.
Vereinfachte Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen mit einer Maximalleistung von 30 Kilowatt wird vereinfacht. Die Einnahmen aus diesen Solaranlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sind künftig steuerfrei. Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2022.
Erhöhung des linearen AfA-Satzes
Ab dem 1. Januar 2023 gilt für die Abschreibung von Wohngebäuden ein linearer AfA-Satz von drei Prozent, statt wie bislang zwei Prozent. Er greift für Immobilien, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden. Die daraus resultierende kürzere Abschreibungsdauer hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden.
Sind Sie unsicher, worauf Sie ab sofort als Eigentümer oder Vermieter achten müssen? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.
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