Scheidungsimmobilie: Diese Möglichkeiten gibt es
Für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften ist die gemeinsame Immobilie oft mehr als nur das gemeinsame Zuhause, das als Ausdruck gegenseitigen Vertrauens und sicher geglaubter Zukunftsperspektive eingerichtet wurde. Sie stellt auch einen bedeutenden Vermögenswert dar, der ein fester Pfeiler der Altersvorsorge sein sollte. Zerbricht die Partnerschaft, stellt sich die große Frage, wie mit der Scheidungsimmobilie umgegangen werden soll.
Die allermeisten Paare entscheiden sich bei der Heirat für die juristische Form der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung das während der Ehe oder Partnerschaft erwirtschaftete Vermögen, der sogenannte Zugewinn, aufgeteilt wird – und zwar insofern, dass derjenige mit dem höheren Vermögenszuwachs, demjenigen, der weniger zu verbuchen hat, einen Ausgleich zahlen muss. Die Teilung verläuft selten reibungslos. Auch weil sich eine Immobilie nun mal nicht problemlos teilen lässt.
Die Realteilung: Aus eins mach zwei
Im Falle einer Realteilung wird diese Separierung trotzdem versucht: Die Immobilie wird in zwei getrennte Wohnungen geteilt, respektive umgebaut. Jeder Partner erhält das Alleineigentum an dem von ihm genutzten vier Wänden und dieses wird durch eine notarielle Teilungserklärung im Grundbuch dokumentiert. Es versteht sich von selbst, dass nicht jede Immobilie für diese Option geeignet ist.
Einer bleibt wohnen: Die Eigentumsübertragung
Bleibt einer der Ex-Partner (mit den Kindern) in der Immobilie wohnen, so muss er den anderen auszahlen – und fortan die eventuell noch offenen Kreditbelastungen allein stemmen. Eine solche Übernahme ist nur praktikabel, wenn der verbleibende Partner über die notwendigen, finanziellen Ressourcen verfügt. Und zwar so überzeugend, dass auch die kreditgebende Bank ihre Zustimmung gibt, den anderen Partner aus der Mithaftung für den Kredit zu entlassen.
Die Schenkung: Wenn die Kinder übernehmen sollen
Ex-Partner können die Scheidungsimmobilie auch auf die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder übertragenen – wenn sie sich darüber einig sind. Prinzipiell besteht auch die Möglichkeit, dass nur ein Elternteil seinen Eigentumsanteil dem Kind schenkt – wiederum das Einverständnis des anderen Partners vorausgesetzt. Ist das Kind noch minderjährig, so muss in beiden Fällen das Vormundschaftsgericht der Übertragung zustimmen.
Ein Zuhause für andere: Die Vermietung
Bei derzeit ungünstiger Marktlage kann es eine Überlegung wert sein, die Immobilie (zunächst) zu vermieten. Beide Ex-Partner sollten dabei jedoch realistisch abschätzen, ob sie in der Lage und willens sind, zukünftig gemeinsam Vermieter-Aufgaben wahrzunehmen. Sie müssen sich in diesem Fall auch zukünftig in vielen Angelegenheit immer wieder abstimmen: Von der Auswahl der Mieter über die Beauftragung von Instandsetzungsarbeiten bis zur Erstellung der Nebenkosten-Abrechnungen.
Die Teilungsversteigerung: Die denkbar schlechteste Option
Ist das Zerwürfnis der Ex-Partner abgrundtief und besteht keinerlei Chance auf Verständigung, so bleibt nur der Weg zum Amtsgericht und der Antrag auf Teilungsversteigerung. Die Immobilie wird dann öffentlich versteigert. Der Erlös liegt zumeist eklatant unter dem Marktwert der Immobilie – und reicht oftmals nicht einmal, um die noch offenen Verbindlichkeiten zu begleichen.
Endgültiger Abschied: Der Verkauf der Immobilie
Der Verkauf der Immobilie erweist sich in den allermeisten Fällen als die beste und wirtschaftlich sinnvollste Lösung. Können sich beide Ex-Partner auf dieses gemeinsame Ziel einigen, dann empfiehlt es sich, einen erfahrenen Makler mit ins Boot zu holen, der eine fundierte Wertermittlung durchführt und anschließend professionell den Vermarktungsprozess managt.
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