Zugewinngemeinschaft
Sofern Ehepartner nichts anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlich vorgegebenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – der am Tag der Heirat beginnt und mit Rechtskraft der Scheidung endet. Die Zugewinngemeinschaft ist eine spezielle Form der Gütertrennung, bei der es kein gemeinsames Vermögen gibt. Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen – inklusive etwaiger Schulden – und kann entsprechend frei darüber verfügen. Mit einer Ausnahme: Möchte ein Partner sein gesamtes Vermögen verwenden, so benötigt er hierfür die Zustimmung des anderen Partners, da der Gesetzgeber unterstellt, dass das gemeinschaftliche Wirken der Ehepartner sich auch auf vermögensrechtliche Belange erstreckt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Zugewinnausgleich?
Das Vermögen am Tag der Eheschließung wird als Anfangsvermögen bezeichnet, das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages heißt analog Endvermögen. Ist nun das Endvermögen eines Ehepartners höher als dessen Anfangsvermögen, so spricht der Gesetzgeber von Zugewinn. Liegt der Zugewinn eines Ehepartners über dem des anderen, so wird die Differenz hälftig ausgeglichen. Dieser Wert bezeichnet den Zugewinnausgleich. Auch wenn es in der Ehe kein gemeinsames Vermögen gibt, so ist dieser Ausgleich für den Fall der Scheidung grundsätzlich vorgesehen. Damit wird jeder Ehepartner, an dem nach der Heirat vom jeweils anderen Partner erwirtschafteten Vermögen gleichberechtigt beteiligt. Bei der Scheidung findet so eine Umverteilung statt, falls ein Ehepartner ein höheres Vermögen erworben hat.
Besonderheiten bei einer ererbten Immobilie
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist immer nur der Vermögenszuwachs auszugleichen, der im weitesten Sinn „erwirtschaftet“ wurde. Dieser Umstand trifft grundsätzlich nicht auf Erbschaften und Schenkungen zu. Eine Erbschaft während der Ehe wird daher von der Rechtsprechung so behandelt, als wäre sie bereits bei der Heirat vorhanden gewesen: Sie wird dem Anfangsvermögen des jeweiligen Partners zugerechnet. Prinzipiell wird eine Erbschaft in der Zugewinnberechnung daher, wie ein neutraler Posten behandelt.
Obwohl es für den Zugewinnausgleich vollkommen egal ist, ob ein Partner Ackerland oder Wald, Barvermögen oder ein Haus, eine Eigentumswohnung oder wertvollen Schmuck erbt, gilt der Grundsatz der neutralen Nichtbeachtung nicht mehr, wenn Grundstücke oder Immobilien Werterhöhungen erfahren – diese Wertsteigerungen müssen im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Wertsteigerung durch aktive Maßnahmen, beispielsweise die Modernisierung der ererbten Immobilie, oder ohne eigenes Zutun – Werterhöhung eines Grundstücks infolge steigender Bodenpreise – erfolgen. Tatsächliche Wertzuwächse sind Zugewinn.
Diese Regelung greift im Übrigen auch, wenn ein Partner eine Immobilie mit in die Ehe gebracht hat und diese am Tag der Scheidung einen deutlichen höheren Weert aufweist: Die Differenz unterliegt dem Zugewinnausgleich.
Zugewinnausgleich bei Alleineigentum
Ist ein Ehepartner als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, so bleibt die Immobilie auch nach der Scheidung sein Eigentum. Er kann den Auszug des anderen Partners verlangen, muss ihm dafür aber eine angemessene Frist einräumen.
Haben beide Ehepartner einen Kreditvertrag zur Baufinanzierung unterschrieben, so bleiben sie auch gemeinsam in der Haftung. Für das Kreditinstitut spielt es keine Rolle, ob nur einer der Partner Eigentümer ist und der andere eventuell schon gar nicht mehr in der Immobilie wohnt. Selbst wenn nur ein Partner den Kreditvertrag unterzeichnet hat, entscheiden die Gerichte für gewöhnlich, dass die Schuldenlast bei beiden Partnern im Endvermögen zu berücksichtigen ist. Hintergrund: Die Verbindlichkeiten wurden zu gemeinsamen, familiären Zwecken aufgenommen. Die Immobilie, die im Eigentum eines Partners verbleibt, wird entsprechend angerechnet.
Verfügungsbeschränkungen in der Zugewinngemeinschaft
Der Verwaltung des eigenen Vermögens in der Zugewinngemeinschaft sind einige wenige Grenzen gesetzt.
Wie erwähnt, verlangt der Gesetzgeber die Zustimmung des anderen Ehepartners für den Fall, dass ein Partner sein Gesamtvermögen verwenden möchte. So kann der Alleineigentümer beispielsweise die Immobilie, in der beide wohnen, nicht ohne die Einwilligung des Partners verkaufen.
Die gleiche Regelung gilt für „wichtige Gegenstände des ehelichen Haushalts“ – bei deren Veräußerung sich beide Partner ebenfalls einig sein müssen. Ein Beispiel für diesen Fall wäre das gemeinsame Auto.
Zudem kann ein Ehepartner ein Grundstück nur dann mit einer Grundschuld belasten, wenn dieses Grundstück nicht sein wesentliches Vermögen darstellt – ansonsten benötigt er die Zustimmung des Partners.
Die Einräumung eines Nießbrauch- oder Wohnrechts ist dagegen nicht zustimmungspflichtig, solange mindestens 15 Prozent beziehungsweise zehn Prozent Restvermögen verbleiben. Die 15 Prozent gelten bei einem ursprünglichen Gesamtvermögen bis zu einer Größenordnung von 250.000 Euro, die zehn Prozent, sobald dieses Limit überschritten wird.