Immobilienlexikon

Rechtliche Risiken beim Immobilienverkauf

Der Gesetzgeber hat den Handel mit Immobilien durch ein dichtes Netz an Vorschriften, Gesetzen und Bestimmungen für alle Beteiligten abgesichert. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die rechtlichen Risiken beim Immobilienverkauf automatisch größer werden, wenn diese Regeln nicht hinreichend bekannt sind: Unkenntnis schützt nicht vor Schaden. Missachtet der Verkäufer gesetzlich fixierte Pflichten, so steht dem Käufer häufig ein Recht auf Schadensersatz zu oder er kann im schlimmsten Fall vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das Risiko der Verletzung der Informationspflicht

Verkäufer sind verpflichtet, dem Käufer alle ihm bekannten, wertrelevanten Informationen zur Immobilie mitzuteilen. Treten im Nachhinein gravierende Mängel an der Bausubstanz zutage und kann der Verkäufer nicht stichhaltig nachweisen, dass diese ihm selbst nicht bekannt waren, so steht dem Käufer unter Umständen ein Vertragsauflösungsrecht zu – oder er erwirkt einen Anspruch auf Schadensersatz.

Das Gleiche gilt, wenn existente Rechtsverhältnisse, wie bestehende Mietverträge, Wohn- oder Wegerechte verschwiegen oder nicht vollumfänglich mitgeteilt werden. Es versteht sich von selbst, dass der Käufer einen juristischen Anspruch auf alle Informationen rund um Belastungen der Immobilie (Hypotheken oder Grundschulden) hat und auch eventuelle Ansprüche Dritter an der Immobilie kommuniziert werden müssen.

Ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag minimiert das Risiko für den Verkäufer. Er greift jedoch nicht, bei arglistig verschwiegenen Mängeln.


Die Energieausweis-Pflicht: Ein Versäumnis kann teuer werden

Jeder Immobilienverkäufer ist verpflichtet, einem Interessenten spätestens bei der ersten Besichtigung unaufgefordert einen Energieausweis zur Verfügung zu stellen. Verstöße gegen diese Vorlagepflicht können mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 15.000 Euro geahndet werden. Die Regelung gilt im Übrigen auch, wenn der Energieausweis abgelaufen ist.


Risiko-Minimierung durch Vorvertrag und Reservierungsvereinbarung

Sind sich Verkäufer und Käufer prinzipiell handelseinig geworden, ist der Kaufpreis abgestimmt und die Bonität des Käufers überprüft – dann scheinen die größten Hürden für einen erfolgreichen Abschluss genommen zu sein. Trotzdem kann es passieren, dass sich der Käufer in der Frist zwischen mündlicher Absprache und notarieller Beurkundung des Kaufvertrages noch anders, also gegen den Kauf der Immobilie, entscheidet. Eine Reservierungsvereinbarung, die zwischen potenziellem Käufer und Immobilienmakler abgeschlossen wird, minimiert dieses Risiko – und sichert Käufer und Verkäufer gleichermaßen ab. Noch verbindlicher ist hingegen ein Vorvertrag, der notariell beurkundet wird und für Verkäufer und Käufer bindende Wirkung hat.

Wichtig: Verkäufer haben in diesem Zusammenhang ebenfalls die Pflicht, eventuelle Vorkaufsrechte Dritter zu prüfen beziehungsweise auszuschließen. Ansonsten können empfindliche Schadensersatzforderungen drohen.


Den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung klug wählen

Um ein Nichtzahlungs-Risiko beim Immobilienverkauf auszuschließen, wird die Immobilie erst nach Überweisung des Kaufpreises übergeben. Selbstredend steht auch dem Käufer eine Absicherung zu, sodass er den Kaufpreis völlig legitim zunächst auf ein Notaranderkonto anweisen kann. Auf diesem notareigenen Konto wird das Geld „zwischen geparkt“ – so lange, bis alle im Kaufvertrag vereinbarten Voraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises erfüllt sind.


Spezielle Risiken beim Verkauf einer Eigentumswohnung

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung ergibt sich durch die etwas komplizierteren Besitzverhältnisse die besondere Notwendigkeit, im Kaufvertrag detailliert aufzulisten, welchen Umfang das Sondereigentum hat und was zum Gemeinschaftseigentum gehört, respektive welche Reche und Pflichten sich daraus ableiten. Je präziser die Angaben im Kaufvertrag formuliert sind, desto kleiner ist das Risiko späterer Beanstandungen. Es empfiehlt sich zudem, den Käufer explizit über seine Funktion in der Eigentümergemeinschaft aufzuklären sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen zu besprechen, sollte die Eigentumswohnung noch vermietet sein.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns.

Krebs Immobilien e. K.
Poststraße 42
69115 Heidelberg
Tel.: 06221 / 783307
E-Mail: info@immokrebs.de

Bürozeiten
Mo. - Fr. 09:00 - 18:00 Uhr
Sa. nach Vereinbarung

Auf Google Maps anzeigen

Niederlassung Mannheim
Q7, 24
68161 Mannheim
Tel.: 0621 / 45181060
E-Mail: info@immokrebs.de

Wir freuen uns auf Ihren Besuch in unseren Räumlichkeiten

Cookie Informationen

Um fortfahren zu können, müssen Sie eine Cookie-Auswahl treffen.
Standard aktiviert Tracking- und Analytische-Cookies die uns helfen die Website für Sie zu verbessern.

Unter Einstellungen können Sie gezielt Optionen ein und ausschalten.

Einstellungen

  • Unsere Seite verwendet Cookies um Session Informationen zu hinterlegen. Diese sind nicht personenbezogen und werden nicht von fremden Servern ausgelesen.

  • Um weitere Informationen zu erhalten, müssen Sie Analytics und Dienste Dritter zustimmen.
    Diese Cookies sammeln Informationen, die uns dabei helfen zu analysieren, wie unsere Webseite verwendet wird und wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Dabei werden Daten zum Beispiel mit Hilfe von Google und Facebook ausgewertet. Mithilfe der Analysen aus diesem Cookie können wir Anwendungen für Sie anpassen, um unserer Webseite zu verbessern.

  • Wir verwenden YouTube Videos auf unserer Seite, dabei werden Cookies relevant für YouTube gesetzt