Immobilienlexikon

Pachtvertrag

Mit einem Pachtvertrag erteilt der Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks einem Pächter nicht nur das Nutzungsrecht, sondern auch das Recht der sogenannten „Fruchtziehung“, das meint: die Möglichkeit, Gewinn aus Immobilie und Grundstück zu erzielen. Im Gegenzug erhält er ein Entgelt, die Pacht.

Pachtverträge werden bevorzugt in der Gastronomie, in der Landwirtschaft und in der Hotelbranche geschlossen, aber auch im privaten Bereich kommen sie häufig vor, beispielsweise bei der Nutzung von Gewässern zur Fischerei oder bei Waldstücken.

Was ist der Unterschied zwischen einem Miet- und einem Pachtvertrag?

Anders als bei einem Mietvertrag kann ein Pachtvertrag nicht nur über Sachen, sondern als gegenseitiger Vertrag auch über Rechte geschlossen werden. Grundsätzlich beinhaltet ein Pachtvertrag aber immer, über den reinen Gebrauch hinaus, das Recht, Nutzen oder Gewinn aus der überlassenen Sache zu generieren. Zudem kann in einem Pachtvertrag sowohl eine feste Pacht als auch – anders als in einem Mietvertrag – eine monatliche Zahlung in Abhängigkeit von erzieltem Umsatz oder Ertrag vereinbart werden.

Gut zu wissen: Dem Pachtvertrag ganz ähnlich ist das Franchising oder der Franchise-Vertrag.


Welche Pflichten ergeben sich für Verpächter und Pächter?

Rein rechtlich ist der Pachtvertrag ein Dauerschuldverhältnis auf Basis der gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 581 – 597 BGB). Der Verpächter muss dem Pächter die vertraglich vereinbarte Sache überlassen und hat damit Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses. Der Pächter ist berechtigt, das überlassene Inventar zu nutzen, muss dieses jedoch nach Beendigung des Vertrages zurückgeben. Versäumt er diese Rückgabe, so kann der Verpächter eine Entschädigung beanspruchen.

Gut zu wissen: Die Höhe des Pachtzinses können Verpächter und Pächter frei verhandeln. Dabei kann auch eine prozentuale Beteiligung des Verpächters am Umsatz fixiert werden.


Wie können Pachtverträge gekündigt werden?

Bei einem Mietvertrag gelten für beide Vertragsparteien verbindliche Kündigungsfristen – auf diese kann sich ein Pächter jedoch nicht berufen. Wurden im Pachtvertrag keine gesonderten Kündigungsfristen vereinbart, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen: Diese sehen vor, dass Pachtverträge nur zum Ende eines Pachtjahres gekündigt werden dürfen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Sonderkündigungsfristen gelten, wenn der Pächter stirbt. In diesem Fall können die Erben den Vertrag innerhalb eines Monats mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende kündigen. Alternativ dürfen sie – so sie dazu in der Lage sind – den Pachtbetrieb weiterführen.

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