Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Vermieter können die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, wenn der von ihnen vermietete Wohnraum unter diesem Wert liegt. Dabei gelten jedoch folgende Einschränkungen:
- Vermieter dürfen frühestens ein Jahr nach dem Einzug eine Mieterhöhung auf den Weg bringen und müssen dabei dem Mieter eine sogenannte Überlegungsfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats einräumen. Das bedeutet: Tatsächlich darf die Miete erst nach 15 Monaten angehoben werden.
- Diese Sperrfrist von 12 Monaten gilt auch für das weitere Mietverhältnis. Der Vermieter kann frühestens 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung eine erneute Anhebung ankündigen – die dann 15 Monate später greifen würde.
- Grundsätzlich gilt für Mieterhöhungen im Rahmen der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete die sogenannte Kappungsgrenze: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent angehoben werden. In vielen Bundesländern und Gemeinden mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine Kappungsgrenze von 15 Prozent. Vermieter dürfen die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen – auch wenn damit die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht ist.
Die genannten Regelungen gelten nicht für Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen und sie greifen ebenfalls nicht bei Staffel- oder Index-Mietverträgen, da in diesen die Erhöhungen bereits festgeschrieben sind.
Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist in § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Er schreibt ausdrücklich auch vor, dass der Vermieter von seinem Mieter die Zustimmung zur Anhebung des Mietzinses einholen muss. Verweigert dieser sein Einverständnis, steht es dem Vermieter frei, dieses vor Gericht einzuklagen. Dem Mieter steht bei jeder Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete im Übrigen ein Sonderkündigungsrecht zu.
Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?
Vermieter orientieren sich bei einer Erhöhung zumeist am aktuellen Mietspiegel der Gemeinde. Sie ordnen die eigene Wohnung bezüglich Größe, Lage, Baujahr, Ausstattung und energetischem Zustand in die dort vorgegebenen Kategorien ein – und ermitteln so die Miete, die in der Wohngegend für vergleichbaren Wohnraum zu zahlen ist. Der Mietspiegel muss dem Mieter in Kopie nicht mitgeschickt werden, wenn er auf der Website der Stadt frei zugänglich ist oder bei der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann. Gleichwohl muss der Vermieter begründen, warum der den eigenen Wohnraum den entsprechenden Kategorien im Mietspiegel zugeordnet hat.
Gibt es keinen Mietspiegel, so darf der Vermieter allerdings nicht einfach den Mietspiegel der Nachbargemeinde als Begründung für die Mieterhöhung heranziehen. Alternativ kann er drei vergleichbare Wohnungen benennen, in denen schon jetzt die Miete gezahlt wird, die er verlangen will. Vergleichbar meint: Die Wohnungen müssen in Größe, Ausstattung und Lage ähnlich sein.