Immobilienlexikon

Maklervertrag

Ein Immobilieneigentümer, der einen Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragen möchte, kann grundsätzlich aus 3 Vertragsformen, die für ihn passende auswählen. Den Maklervertrag gibt es als

- einfachen Maklervertrag

- Makleralleinvertrag

- qualifizierten Alleinauftrag

Ein einfacher Maklervertrag

Kann mit mehreren Maklern parallel geschlossen werden. Allerdings lehnen die meisten Makler diese Variante aus eben diesem Grund ab. Vermittelt ein Makler die Immobilie, so gehen die anderen leer. Zusätzlich kann auch der Eigentümer selbst nach Interessenten Ausschau halten. Und auch für den Verkäufer ist ein einfacher Maklerauftrag nicht in jedem Fall vorteilhaft: Zum einen wird sich das Engagement der diversen Makler in überschaubaren Grenzen halten, zum anderen kann es auf Interessenten durchaus verstörend wirken, wenn sie es plötzlich mit gleich mehreren Maklern zu tun haben.


Bei einem Makleralleinauftrag

kümmert sich ein einziger Makler um die Vermarktung der Immobilie. Trotzdem kann auch der Eigentümer selbst nach potenziellen Käufern suchen. Es empfiehlt sich, den Vertrag auf 6 Monate zu befristen, um den Verkaufsprozess zu beschleunigen. Der Makler erhält seine Provision nur dann, wenn er innerhalb dieser Zeitspanne erfolgreich ist. Entsprechend hoch fallen seine Motivation und sein Engagement aus – wohlwissend, dass er auch für sein eigenes Honorar arbeitet.


Der qualifizierte Alleinauftrag

Unterscheidet sich vom Makleralleinauftrag in der Tatsache, dass es in diesem Fall, dem Eigentümer untersagt ist, die Immobilie selbst zu verkaufen. Sollte er auf potenzielle Käufer treffen, so muss er diese an den Makler weiterleiten. Andernfalls steht dem Makler Schadensersatz zu. Nur mit einem qualifizierten Alleinauftrag ist es außerdem möglich, für Kunden Immobilien zu reservieren, da der Makler ja über ein exklusives Zugriffsrecht verfügt.


Provision und Kündigung des Maklervertrags

Die Höhe der Maklerprovision kann im Rahmen der üblichen Sätze im Bundesland frei verhandelt werden und wird anschließend im Vertrag schriftlich fixiert. In aller Regel wird die hälftige Teilung der Maklergebühren zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart.

Ein befristeter Maklervertrag kann vor dem Ende der Laufzeit nur aus einem stichhaltigen Grund gekündigt werden, beispielsweise wenn der Makler seinen Vermarktungspflichten nicht nachkommt, keine Besichtigungstermine ansetzt oder Interessenten gegenüber falsche Angaben macht. Die Kündigung muss schriftlich und spätestens zwei Wochen, nachdem der Eigentümer Kenntnis von den Verfehlungen erlangt hat, erfolgen.

Unbefristete Maklerverträge können hingegen jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

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