Immobilienlexikon

Kündigung wegen Zahlungsverzug

Ein Mieter, der seine Miete nicht rechtzeitig bezahlt, oder seinem Vermieter den Mietzins gänzlich schuldig bleibt, verstößt gegen seine vertraglich vereinbarten Pflichten. Der Vermieter ist dann berechtigt, eine Kündigung wegen Zahlungsverzug auszusprechen.

Möglichkeiten der Kündigung wegen Zahlungsverzug

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt fest, dass ein Mieter seine Miete – bei vereinbarter monatlicher Zahlung – stets am dritten Werktag des Monats angewiesen haben muss. Die Miete muss zu diesem Zeitpunkt also noch nicht zwingend auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht voll umfänglich nach, kann sich der Vermieter von ihm trennen. Dazu hat er 3 Möglichkeiten:

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung

ist immer dann erlaubt, wenn der Mieter

- an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen seine Miete vollständig oder zu „einem erheblichen Teil“ schuldig geblieben ist,

- seinem Vermieter über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten einen Betrag schuldet, der die Höhe von zwei Monatsmieten hat.

Eine fristlose Kündigung nach erfolgter Abmahnung

darf der Vermieter auf den Weg bringen, wenn sein Mieter die Miete wiederholt verspätet oder nur zum Teil bezahlt – und sich dieses Verhalten auch nach erfolgter Abmahnung nicht ändert.

Die fristgerechte Kündigung

kommt immer dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht unbedingt eindeutig gegeben sind. Es empfiehlt sich in diesem Fall, unbedingt zuvor eine Abmahnung wegen Zahlungsverzug auszusprechen. Vermieter, die sich für die fristgerechte Kündigung entscheiden, bleiben – trotz Zahlungsverzug – an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden.


Kann der Mieter die Kündigung wegen Zahlungsverzug abwenden?

Begleicht der Mieter bis spätestens 8 Wochen nach Erhalt der Kündigung seine Mietschulden bis auf den letzten Cent (das ist wichtig), so wird eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug automatisch unwirksam. Allerdings gesteht das BGB jedem Mieter diese Ausgleichsmöglichkeit nur einmal innerhalb von 2 Jahren zu.

Eine fristgerechte Kündigung wegen Zahlungsverzug kann vom Mieter dagegen nicht abgewendet werden.

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