Immobilienlexikon

Güterstand

Partner, die heiraten oder ihre Lebensgemeinschaft eintragen lassen möchten, sind gut beraten, sich rechtzeitig auf einen zukünftigen Güterstand zu verständigen. Der wenig romantische Begriff regelt die Vermögensaufteilung im Falle von Tod oder Scheidung. Mit dem Güterstand verhält es sich dabei wie mit der Erbfolge: Werden keine Vereinbarungen getroffen, gilt der gesetzliche Güterstand.

Warum ist der Güterstand in einer gesetzlichen Partnerschaft immer wichtig?

Der Güterstand bestimmt in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft darüber, welchen Stellenwert die eigenen, in die Partnerschaft mit eingebrachten Besitztümern und das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zukünftig haben. Je nach gewähltem Status wirkt sich der Güterstand bereits während der Partnerschaft aus – in jedem Fall jedoch, wenn diese freiwillig oder auch unfreiwillig durch Tod beendet wird. Wem welche finanziellen Mittel zugesprochen werden, wer an wen eventuell Ausgleichszahlungen zu leisten hat und nicht selten die Frage, wer aus der gemeinsamen bewohnten Immobilie ausziehen muss – die Antworten auf alle diese Fragen können durch die Wahl des richtigen Güterstands bereits im Vorhinein bestimmt werden. Die eindeutigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterstützen dabei.


Welche Güterstände sind in Deutschland möglich?

In Deutschland können Partner grundsätzlich zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 bis § 1390 BGB), der Gütertrennung (§ 1414 BGB) und der Gütergemeinschaft (§ 1415 bis § 1518 BGB) wählen. Erst 2013 neu hinzugekommen ist die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB). Dieser Güterstand ist keineswegs auf deutsch-französische Partnerschaften geschränkt, sondern verdankt seinen Namen lediglich der bilateralen Vereinbarung zwischen den beiden Staaten, die im Rahmen einer Angleichung europäischer Rechtsvorschriften getroffen wurde.

Wichtig: Treffen Partner keine andere, ausdrückliche Wahl, so gilt für sie fortan der vom Gesetzgeber favorisierte Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


Was genau bedeutet Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt zunächst jeder Partner alleiniger Eigentümer des von ihm in die Partnerschaft mit eingebrachtem Vermögen. Das gilt sowohl für tatsächliche Werte und finanzielle Mittel, als auch für Negativvermögen, also Schulden, Kredite und Verbindlichkeiten. Der sogenannte Zugewinn bezeichnet Vermögen, das während der Partnerschaft von beiden gemeinsam erwirtschaftet wurde. Dieser wird im Falle einer Scheidung aufgeteilt, und zwar insofern, dass derjenige mit einem höheren Vermögenszuwachs dem anderen, der weniger zu verbuchen hat, einen Ausgleich zahlen muss. Der Ausgleich ist gleichwohl auf maximal die Hälfte des Endvermögens des zahlungspflichtigen Partners begrenzt.


Vorteile der Zugewinngemeinschaft

• Das eigene Vermögen, einschließlich eventueller Erbschaften oder Schenkungen, bleibt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft in jedem Fall vollständig erhalten.

• Partner haften nicht für die Schulden des anderen.

• Der Zugewinn wird erst dann wichtig, wenn die Partnerschaft durch Scheidung oder Tod aufgelöst wird.

• Beim Tod des Partners erhöht sich der gesetzliche Erbteil automatisch um ein Viertel, ohne dass eine Zugewinnberechnung nötig wäre.


Nachteile der Zugewinngemeinschaft

• Während der Partnerschaft kann ein Partner ohne Zustimmung des anderen nicht über das Gesamtvermögen verfügen.

• Die Berechnung des Zugewinns (Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen) ist oft kompliziert und birgt viel Konfliktpotential.

• Wird gemeinsam die Immobilie eines Partners bewohnt, der als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann er im Konfliktfall den Auszug des anderen verlangen.

• Steigt der Wert einer Immobilie, die einem Partner gehört, während der Zeit der Partnerschaft nennenswert, so fließt diese Wertsteigerung in die Zugewinnberechnung mit ein.


Warum ist der Güterstand der Gütertrennung so beliebt?

Insbesondere kinderlose Paare und/oder Lebensgemeinschaften, in denen ein Partner selbstständig ist, wählen häufig den Güterstand der Gütertrennung. Wie der Name unschwer vermuten lässt, werden mit einer solchen Vereinbarung die jeweiligen Vermögensanteile konsequent separiert. Unter einem rein vermögensrechtlichen Blickwinkel haben die beiden Partner daher den Status eines unverheirateten Paares. Die Gütertrennung wird zumeist favorisiert, wenn beide Partner voll berufstätig sind.


Vorteile der Gütertrennung

• Jeder Partner darf jederzeit und vollumfänglich über sein Vermögen verfügen.

• Für Schulden eines Partners kann der andere nicht haftbar gemacht werden. Er muss keine Eingriffe in sein Privatvermögen fürchten, sollte beispielsweise der Betrieb des Partners Insolvenz anmelden müssen.

• Bei einer eventuellen Scheidung ist keiner der beiden Partner zum Zugewinnausgleich verpflichtet.


Nachteile der Gütertrennung

• Für einen finanziell schwächer gestellten Partner bedeutet der fehlende Zugewinnausgleich ein erhebliches Risiko.

• Nach dem Tod eines Partners erhält der überlebende Partner, bei fehlendem Testament, nur ein Viertel des Nachlasses, das er zudem versteuern muss.

• Investieren die Partner gemeinsam in eine Immobilie, versäumen es aber, sich beide im Grundbuch eintragen zu lassen, so fällt die Immobilie an den Eigentümer laut Grundbuch.

Gut zu wissen: Die Entscheidung, den Güterstand der Gütertrennung zu wählen, muss vor einem Notar getroffen und mit einem Ehevertrag besiegelt werden. In diesem kann auf Wunsch auch festgehalten werden, dass im Falle einer Scheidung einem Versorgungsausgleich zugestimmt wird – die Rentenansprüche beider Partner also ausgeglichen werden.


Wie funktioniert der Güterstand der Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft wird heute nur noch sehr selten vereinbart. Sie steht für die völlige Verschmelzung der Vermögen beider Partner – und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen schon vor der Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft existent war oder zusammen erwirtschaftet wurde. Der gesamte Besitz wird gemeinschaftlich verwaltet.


Vorteile der Gütergemeinschaft

• Beide Partner können über das gemeinsame Eigentum verfügen.

• Jedem Partner „gehört“ die Hälfte des Vermögens.

• Es können bestimmte Vermögensanteile als sogenanntes „Vorbehaltsgut“ oder „Sondergut“ vertraglich explizit aus dem gemeinsamen Topf herausgenommen und nur einem Partner zugeschrieben werden.


Nachteile der Gütergemeinschaft

• Die Gemeinsamkeit gilt auch für alle Schulden und Verbindlichkeiten.

• Eine gemeinsame Immobilie muss bei einer eventuellen Scheidung „aufgeteilt“ werden. Es ist nicht relevant, ob sie zusammen erworben wurde oder ob ein Partner sie mit in die Partnerschaft gebracht hat.

• Im Erbfall (ohne Testament) erbt der überlebende Partner ein Viertel des Nachlasses.


Was ist mit deutsch-französischer Wahl-Zugewinngemeinschaft gemeint?

Wie oben bereits erwähnt, ist der Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft erst 2013 ins BGG aufgenommen worden. Er kann ungeachtet des leicht missverständlichen Namens von jedem Ehepaar oder jeder Lebensgemeinschaft, die in Deutschland begründet wird, gewählt werden.

Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft folgt in ihren Grundsätzen und Regelungen weitgehend der deutschen Zugewinngemeinschaft – allerdings gibt es ein paar gravierende Unterschiede:

• Dieser Güterstand beschränkt die Verfügung über die bislang gemeinsame bewohnte Immobilie. Im Scheidungsfall können nur beide Partner gemeinsam darüber verfügen – und zwar ganz unabhängig davon, wer als Eigentümer im Grundbuch vermerkt ist.

• Der gegebenenfalls wichtigste Unterschied: Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft schließt Immobilien, die ein Partner mit in die Lebensgemeinschaft gebracht hat, bei der Zugewinnberechnung aus. Das meint: Auch eine eventuelle Wertsteigerung der Immobilie schlägt sich nicht in der Höhe der Ausgleichszahlung nieder.

• Im Erbfall steht dem überlebenden Partner ein Viertel des Erbes plus einen konkret berechneten Zugewinnausgleich zu. Die Möglichkeit diesen Zugewinn, wie bei der deutschen Variante, pauschal mit einem weiteren Viertel abzudecken, gibt es nicht.


Wie kann der gesetzliche Güterstand geändert werden?

Der gesetzliche Güterstand kann jederzeit durch einen Ehevertrag, der von einem Notar beurkundet wird, geändert werden. Und „jederzeit“ meint tatsächlich „jederzeit“. Partner können sich auch nach einigen Jahren, in denen sie bereits einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, für einen anderen Güterstand entscheiden.

Und, ganz wichtig: Die einzelnen Regelungen der verschiedenen Güterstände sind nicht in Beton gegossen. Das meint: Partner können bestimmte Punkte so gestalten, dass sie zu Ihren persönlichen Lebensumständen besser passen. Eine gewisse Relevanz hat in diesem Zusammenhang die sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ erlangt, innerhalb derer Partner beispielsweise bestimmte Vermögensanteile im Scheidungsfall vom Zugewinn ausschließen können. Oder sie vereinbaren für den Todesfall eine Zugewinngemeinschaft, für den Scheidungsfall jedoch Gütertrennung.

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