Grundschuldbestellung
Mit der Grundschuldbestellung erklärt der Eigentümer einer Immobilie sein Einverständnis damit, dass eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen wird. Diese dient zumeist zur Absicherung eines (Immobilien-)Darlehens. Nur ein Notar kann die Grundschuldbestellung vornehmen. Die Kosten für die notarielle Beurkundung der Grundschuld muss der Eigentümer respektive Darlehensnehmer tragen. Ihre Höhe bemisst sich an der einzutragenden Summe und der Gebührenordnung der Notare, die bundeseinheitlich gilt.
In aller Regel verwenden Kreditinstitute für die Bestellung des Grundpfandrechts ein Grundschuldbestellungsformular, das an den Notar weitergeleitet wird.
Inhalt der Grundschuldbestellung
Die Grundschuldbestellung enthält neben der genauen Bezeichnung des Grundstücks (Flurstücksnummer(n)) und des Eigentümers eine sogenannte dingliche Vollstreckungs- und Unterwerfungsklausel. Damit stimmt der Eigentümer ausdrücklich zu, dass die Bank die Immobilie – im Falle des Zahlungsverzugs – durch eine Zwangsversteigerung verwerten darf. Die Grundschuldbestellung wird zudem so ausgefertigt, dass sie bereits als vollstreckbarer Titel genutzt werden kann – ohne dass ein weiteres Verfahren angestrengt werden muss.
Neben der dinglichen Unterwerfung verlangen viele Banken zusätzlich eine persönliche Haftungsunterwerfung. Das bedeutet: Im Zahlungsverzugsfall dienen nicht nur Grundstück und Immobilie als Sicherheit, sondern auch das sonstige Vermögen des Darlehensnehmers kann für eine Verwertung herangezogen werden.
Die meisten Banken zahlen die Darlehenssumme erst nach Eintragung der Grundschuld aus. Es empfiehlt sich daher, die Bestellung der Grundschuld mit einem Vorlauf von vier bis sechs Wochen zu veranlassen.