Grundbuchauszug
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle rechtlichen Daten zu den Grundstücken einer Gemeinde auf sogenannten Grundbuchblättern zusammengefasst sind. Jedes Grundbuchblatt gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks, benennt die Rechte, die an dem Grundstück bestehen, beispielsweise ein Wegerecht, ebenso wie die Belastungen, die auf ihm ruhen. Aufgeführt sind außerdem die Form und Größe einer etwaigen Bebauung. Alle Grundstücke in Deutschland unterliegen dem Grundbuchzwang, sie müssen also über einen Eintrag verfügen.
Wer einen Grundbuchauszug beantragt, erhält eine Abschrift des Grundbuchblatts.
Inhaltsverzeichnis
Wie ist ein Grundbuchauszug gegliedert?
Der Grundbuchauszug hat eine einheitliche Form und besteht immer aus der sogenannten Aufschrift, dem folgenden Bestandsverzeichnis und den anschließenden Abteilungen I, II und III.
Die Aufschrift
enthält die Nummer des Grundbuchblattes, benennt das zuständige Grundbuchamt am jeweiligen Amtsgericht, den entsprechenden Grundbuchbezirk und das aktuelle Datum des Grundbuchauszugs.
Das Bestandsverzeichnis
definiert die Lage und Größe des Grundstücks durch Angabe der Gemarkung, der Flur und der dazugehörenden Flurstücke. Straße und Hausnummer ergänzen die Informationen.
In Abteilung I
werden Informationen über den Eigentümer (oder Erbbauberechtigten) des Grundstücks festgehalten. Sind mehrere Personen eingetragen, wird auch das jeweilige Anteilsverhältnis angegeben. Zusätzlich finden sich Vermerke darüber, wann und wie der aktuelle Eigentümer in den Besitz des Grundstücks gelangt ist (Kauf, Erbschaft, Zwangsversteigerung usw.).
Abteilung II
enthält alle Lasten und Beschränkungen des Grundstücks. Hierzu zählen beispielsweise das Nießbrauch- oder ein Wohnrecht sowie das Erbbaurecht.
Abteilung III
umfasst Grundpfandrechte, wie die Grundschuld oder die Hypothek. Sie ist deshalb besonders für Gläubiger oder Kreditinstitute zur Absicherung von Ansprüchen interessant.
Wann wird ein Grundbuchauszug benötigt?
Der Grundbuchauszug gehört zu den elementaren Dokumenten, die bei einem Immobilienverkauf erforderlich sind. Er weist den Verkäufer als tatsächlichen Eigentümer der Immobilie aus und legitimiert ihn insofern, überhaupt einen Kaufvertrag abschließen zu können. Der Inhalt des Grundbuchauszuges wird durch den Notar im Kaufvertrag protokolliert.
Auch Käufer benötigen einen Grundbuchauszug, wenn sie ihren Immobilienkauf über einen Kredit finanzieren möchten: Die Bank verlangt dieses Dokument für eine Finanzierungszusage – und um überprüfen zu können, ob Grundstück und Immobilie nicht bereits belastet sind. Oder ob eventuell eine Wertminderung der Immobilie, beispielsweise durch ein vorhandenes Nießbrauchrecht, gegeben ist. In aller Regel muss der Grundbuchauszug nicht zuvor beglaubigt werden.
Wer kann das Grundbuch einsehen?
Obwohl das Grundbuch als öffentliches Verzeichnis geführt wird, erlaubt die deutsche Grundbuchordnung nur demjenigen die Einsicht, der ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ nachweisen kann. Dieses wird allen im Grundbuch eingetragenen Eigentümern grundsätzlich zugestanden. Sie können durch eine Vollmacht auch anderen Personen die Einsichtnahme erlauben. Darüber hinaus erhalten auch ohne Vollmacht Einsicht:
- die Inhaber von im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten,
- Notare, Gerichte und Makler,
- eventuelle Kreditgeber,
- Erben, die unsicher sind, ob sie die Erbschaft antreten oder ausschlagen möchten.
Der Antrag auf einen Grundbuchauszug kann formlos beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. In den meisten Bundesländern kann das Grundbuch inzwischen auch online angesehen, und der entsprechende Antrag ebenfalls online auf den Weg gebracht werden. Detailinformationen hält das Justizportal des Bundes und der Länder bereit.