Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge legt fest, in welcher Reihenfolge Angehörige und Verwandte des Erblassers welchen Anteil am Nachlass erben. Sie greift immer dann, wenn es kein Testament oder sonstige letztwillige Verfügungen des Verstorbenen gibt – oder wenn ein Testament ungültig ist. Aufgabe des Nachlassgerichts oder eines Nachlasspflegers ist es, die Erbfolge festzustellen und die Erben ausfindig zu machen. Die Behörde ist grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Erbermittlung anzustrengen, wenn der Nachlass höher als die Kosten der Bestattung ist.
Inhaltsverzeichnis
Ordnungskategorien in der Erbfolge
Gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB):
Abkömmlinge des Erblassers, also Verwandte in gerade Linie. Dazu zählen: Kinder, Enkel und Urenkel. Nichteheliche und adoptierte Kinder haben die gleichen Ansprüche wie eheliche Kinder.
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB):
Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, die Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen) sowie die Enkelkinder der Geschwister.
Gesetzliche Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB):
Die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers), in Folge auch deren Kinder, also Enkel der Großeltern sowie Vettern und Cousinen des Verstorbenen.
Gesetzliche Erben vierter Ordnung:
Die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen.
Gesetzliche Erben fünfter Ordnung:
Die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
So funktioniert die gesetzliche Erbfolge
Grundsätzlich schließen Erben der ersten Ordnung die Erben nachfolgender Ordnungen aus. Dieses Prinzip gilt für das gesamte System: Solange Erben einer vorrangigen Ordnung noch leben, werden die Erben einer nachrangigen Ordnung nicht bedacht. Auch innerhalb einer Kategorie gilt stets, dass Angehörige, die dem Verstorbenen näherstanden als andere, bevorzugt werden, also beispielsweise Kinder vor Enkelkindern, oder Eltern vor Geschwistern.
Wichtig:
- Stiefkinder sind allein gesetzliche Erben ihres leiblichen Elternteils, nicht des Stiefelternteils.
- Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat eine Sonderstellung.
- Der sogenannte Pflichtteil beläuft sich immer auf 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils, der unter Berücksichtigung aller Erben errechnet wird – also auch derjenigen, die das Erbe eventuell ausgeschlagen haben.
Aufteilung innerhalb der drei ersten Ordnungen
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel und Urenkel erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits verstorben, so steht dessen Erbteil seinen Kindern zu, also den Enkeln des Erblassers.
Für die zweite Ordnung gilt: Leben beide Elternteile noch, so erben sie allein. Ist ein Elternteil bereits verstorben, erbt der noch lebende Elternteil die Hälfte, die andere Hälfte steht den Kindern des verstorbenen Elternteils, also den Geschwistern, des Erblassers zu. Sind beide Eltern verstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Anteilen an die Geschwister des Erblassers. Sollten auch die Geschwister nicht mehr leben, haben deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Verstorbenen, Anspruch.
Für die dritte Ordnung haben die Regeln der zweiten Kategorie ebenfalls Gültigkeit: Leben alle vier Großelternteile, erben sie zu gleichen Anteilen. An die Stelle bereits verstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen, also Onkel und Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers.
Gesetzlicher Erbanspruch des Ehepartners
Wie viel ein Ehepartner erbt, hängt wesentlich davon ab, welche Vereinbarung die Eheleute in Bezug auf das Vermögen getroffen haben – und welche Verwandten noch leben.
Gibt es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung, bekommt der Ehepartner – oder eingetragene Lebenspartner – grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses.
Leben nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt er die Hälfte. Leben hingegen nur noch Verwandte der dritten Ordnung, die nicht die Großeltern sind, wird der Ehepartner zum Alleinerben.
Haben die Ehepartner keinen notariellen Güterstandsvertrag abgeschlossen, so gilt qua Gesetz die Zugewinngemeinschaft. In dieser erhält der Ehepartner zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein Viertel des Nachlasses als pauschalierten Zugewinnausgleich. So kommt der Ehepartner – auch bei noch lebenden Verwandten der ersten Ordnung – im Saldo auf die Hälfte des Nachlasses.
Bei vereinbarter Gütertrennung fließt nur der Teil des Vermögens in die Erbmasse ein, der dem Verstorbenen gehörte. Ein Zugewinnausgleich findet daher nicht statt.
Im Falle einer Gütergemeinschaft gilt das Vermögen der Ehepartner als gemeinschaftlicher Besitz, von dem dem hinterbliebenen Ehepartner per se bereits die Hälfte gehört. Zusätzlich zu dieser Hälfte hat er neben den Erben der ersten Ordnung einen gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung analog auf die Hälfte.