Immobilienlexikon

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit 2020 die drei bis dahin eigenständigen Gesetze und Verordnungen zur Energieoptimierung von Gebäuden – das Energieeinspargesetz, die Energiesparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – vereinheitlicht und auf eine gemeinsame Basis stellt. Die 2023 beschlossene, zweite Novelle des GEG ist als „Heizungsgesetz“ in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen.

Allgemeine Ziele und Aufbau des GEG

Das Gebäudeenergiegesetz will den möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden forcieren – verbunden mit der bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Es dient auch der Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien, die perspektivisch die Klimaneutralität von Gebäuden einfordern.

Das in insgesamt neun Teile gegliederte GEG regelt nach einem allgemeinen Teil in Teil 2 die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude und in Teil 3 die Bestimmungen zu Bestandsimmobilien. Teil 4 befasst sich mit den verschiedenen Anlagen der Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Raumlüftung, in Teil 5 werden die Energieausweise behandelt. Teil 6 enthält die Bestimmungen zur finanziellen Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, die Teile 7 bis 9 schließlich widmen sich Sonderfällen sowie den Vollzugs- und Übergangsvorschriften.


Neuerungen ab 2024: Das „Heizungsgesetz“

Mit der zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert – so soll die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und ab dem 01.01.2024 schrittweise umgesetzt werden. Ein wesentliches Ziel der Novellierung: Ab 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – die sogenannte 65%-Regel.

Nach einer missglückten, öffentlichen Kommunikation des Gesetzesentwurfs, von dem im Vorfeld vermeintliche Pflichten zur Heizungserneuerung für jeden (!) Immobilieneigentümer durchgesickert waren, geriet das Heizungsgesetz in allgemeinen Verruf, bevor es überhaupt verabschiedet worden war. In der Konsequenz führte die öffentliche Empörung gleichwohl zu einigen Ausnahme- und Übergangsregelungen, die nun Bestandteil des Gesetzestextes sind.


Erneuerbare Energien: Die 65%-Regel und die Übergangsfristen

• Eine konsequente 65%-Regel gilt ab dem 01.01.2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Als Neubauten werden in diesem Sinne Gebäude betrachtet, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird.

• Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsimmobilien greifen die Vorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen. Die kommunale Wärmeplanung soll in Kommunen ab 100.000 Einwohnern bis zum 30.06.2026 und in kleineren Kommunen bis zum 30.06.2028 verbindlich vorliegen.

• Steht die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen, so gilt die 65%-Regel einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune über die „Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“.

• Kommunen, in denen bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als existiere eine Wärmeplanung.

• Wird ab dem 01.01.2024 und vor dem Inkrafttreten der 65%-Regel in der jeweiligen Kommune eine Heizung ausgetauscht, dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss der Eigentümer in diesen Fällen sicherstellen, dass ab dem 01.01.2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird.

• Diese Auflage entfällt nur, wenn der Eigentümer auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die jeweils dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Nach Ablauf der Wartezeit muss der Eigentümer die Immobilie an das entsprechende Netz anschließen. Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Eigentümer innerhalb von drei Jahren eine andere Erfüllungsoption umsetzen, beispielsweise eine Hybridheizung durch Nachrüstung einer Wärmepumpe.

• Die 65%-Regel gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.04.2023 (Kabinettsbeschluss) beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.

Bestehende Heizungen sind grundsätzlich nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiterhin möglich.

• Biomasse ist als alleinige oder hybride Technologie weiterhin auch im Neubau gestattet.

• Das generelle Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.


Mögliche Optionen zur Umsetzung der 65%-Regel

Das „Heizungsgesetz“ listet detailliert neun Optionen auf, mit denen Immobilieneigentümer den angestrebten 65-prozentigen Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen realisieren können.

- Option 1: Wärmenetz. Den Anschluss der Immobilie an ein Wärmenetz, das zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, favorisiert der Gesetzgeber als einfachste Möglichkeit. Vorausgesetzt indes, es gibt ein solches Wärmenetz.

- Option 2: Wärmepumpe. Die Wärmepumpe ist im Neubau heute bereits die Standardlösung zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs. Doch auch in Bestandsimmobilien kann sie effizient arbeiten.

- Option 3: Stromdirektheizung. Der Einbau einer Stromdirektheizung ist grundsätzlich mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz verbunden. Damit soll verhindert werden, dass Strom in großen Mengen allein für das Heizen von Gebäuden bereitgestellt werden muss.

- Option 4: Solarthermische Heizung. In der Regel kann der Wärmebedarf eines Gebäudes mit einer solarthermischen Heizung allein nicht zu 65 Prozent gedeckt werden. Zumeist ist eine Kombination mit anderen Technologien als Solarthermie-Hybridheizung notwendig.

- Option 5: Flüssige oder gasförmige Biomasse. Diese Möglichkeit sollte nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Bezug flüssiger oder gasförmiger Biomasse zu einhundert Prozent sichergestellt ist.

- Option 6: Wasserstoffheizung. Auch die Entscheidung für eine Heizung, die mindestens 65 Prozent der erzeugten Wärme mit grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate bereitstellt, ist eine riskante Wette auf die Zukunft. Noch ist völlig unklar, ob und wann Wasserstoffnetze in Deutschland in hinreichendem Maße zur Verfügung stehen werden.

- Option 7: Feste Biomasse. Die Nutzung fester Biomasse muss zwingend in einem Biomassekessel oder einem automatisch beschickten Biomasseofen erfolgen. Zunächst angedachte, zusätzliche Anforderungen, wie Pufferspeicher und Feinstaubfilter, sind ersatzlos gestrichen worden.

- Option 8: Wärmepumpen-Hybridheizung. Falls eine Wärmepumpe zur Deckung der Heizlastspitzen allein nicht ausreicht, kann sie mit anderen Wärmeerzeugern kombiniert werden. Die Wärmepumpe muss jedoch vorrangig betrieben werden, um die Vorgabe der 65 Prozent erneuerbarer Energien zu erfüllen.

- Option 9: Solarthermie-Hybridheizung. Wenn eine Solarthermieanlage den erforderlichen Heizwärme- und Warmwasser-Bedarf nicht liefern kann, darf sie analog zur Wärmepumpen-Hybridheizung durch andere Feuerungen ergänzt werden. Es gelten Mindestgrößen für die Solaranlage und konkrete Vorschriften für die Wärme-Basis der Zusatz-Heizung.

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