Immobilienlexikon

Erbschaftssteuer

In Deutschland werden mittlerweile mit jedem zweiten Nachlass auch Immobilien vererbt. Eigentümer sind gut beraten, sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaftssteuer vertraut zu machen, um zu verhindern, dass der Fiskus mehr als nötig „miterbt“.

Wann wird Erbschaftssteuer fällig?

Wer in Deutschland Bargeld, Aktien, Immobilien oder sonstige Vermögensgegenstände erbt und das Erbe annimmt, muss auf den Nachlass prinzipiell Erbschaftssteuer zahlen. Prinzipiell deshalb, weil das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) die Erbschaftssteuer in Abhängigkeit von der Vermögenshöhe und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe berechnet und entsprechende Freibeträge vorsieht. Erst wenn diese überschritten werden, wird Erbschaftssteuer fällig.

Das ErbStG teilt alle Erben in drei Steuerklassen ein. Diese sind nicht identisch mit den Steuerklassen der Einkommenssteuer, sondern ergeben sich aus dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser.

• Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern,

• Steuerklasse II: Geschiedene Ehegatten, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern,

• Steuerklasse III: Nicht verwandte Erben.

Nach dem Verwandtschaftsgrad und der persönlichen Beziehung richten sich auch die Freibeträge, bis zu deren Höhe keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist.

• Ehe- oder Lebenspartner (auch gleichgeschlechtliche Paare): 500.000 Euro,

• Kinder (auch adoptierte Kinder sowie Stiefkinder und Enkelkinder, wenn deren Eltern verstorben sind) je Elternteil: 400.000 Euro,

• Enkel: 200.000 Euro,

• Eltern und Großeltern: 100.000 Euro,

• Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Partner: 20.000 Euro,

• Sämtliche anderen Erben: 20.000 Euro.

Wichtig: Für nahe Angehörige des Erblassers sieht der § 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes einen zusätzlichen, sogenannten Versorgungsfreibetrag vor. Dieser beträgt für Ehepartner pauschal 256.000 Euro. Kinder haben bis zum 27. Lebensjahr Anspruch auf einen nach dem Alter gestaffelten Freibetrag. Kinder bis 5 Jahre erhalten einen Freibetrag von 52.000 Euro, der sich mit steigendem Alter verringert, bis er bei den 21- bis 27-Jährigen auf einen Wert von 10.300 Euro gefallen ist. Der Versorgungsfreibetrag wird jedoch gekürzt, wenn der Ehepartner oder ein Kind nach dem Tod des Erblassers eine Versorgungsleistung, beispielsweise eine Hinterbliebenenrente, erhält, die nicht erbschaftsteuerpflichtig ist.


Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer berechnet sich aus dem Wert des Vermögens, das den jeweiligen Freibetrag überschreitet, und dem für die entsprechende Steuerklasse veranschlagten Prozentsatz.

Lesebeispiel: Bei einem Erbe im Wert von 75.000 Euro liegt der Steuersatz in der Klasse I bei 7 %, in der Klasse II bei 15 % und in der Klasse III bei 30 %.

75.000 Euro: I=7 %, II=15 %, III=30 %

300.000 Euro: I=11 %, II=20 %, III=30 %

600.000 Euro: I=15 %, II=25 %, III=30 %

6 Mio. Euro: I=19 %, II=30 %, III=30 %

13 Mio. Euro: I=23 %, II=35 %, III=50 %

26 Mio. Euro: I=27 %, II=40 %, III=50 %

mehr als 26 Mio. Euro: I=30 %, II=43 %, III=50 %

Den Verkehrswert von vererbten Immobilien bestimmt das Finanzamt auf Basis der Daten der Gutachterausschüsse. Individuelle Merkmale des Grundstücks und besondere Charakteristika berücksichtigt der Fiskus daher nicht. In konkreten Fällen kann es daher sinnvoll sein, die Immobilie auf eigene Kosten von einem Gutachter bewerten zu lassen, um so zu verhindern, dass der Verkehrswert – und damit die Erbschaftssteuer – zu hoch angesetzt wird.


Ausnahmen: In diesen Fällen fällt keine Steuer an

Der Gesetzgeber räumt bei der Erhebung der Erbschaftssteuer eine Reihe von Ausnahmen ein. So sind Erben in Steuerklasse I für vererbten Hausrat im Wert von bis zu 42.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro von der Steuer befreit. Diese sachlichen Steuerbefreiungen schmälern auch nicht den persönlichen Freibetrag.

Angehörige der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände eine Steuerbefreiung bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro.

Erben in Steuerklasse I müssen außerdem selbst genutzten Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen nicht versteuern. Dies gilt, wenn der Erblasser das Wohneigentum bis zu seinem Tod selbst genutzt hat und der Erbe die geerbte Immobilie anschließend mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Für Ehe- oder Lebenspartner greift diese Regelung ohne jede weitere Flächenbegrenzung. Für Kinder des Verstorbenen darf die Wohnfläche jedoch maximal 200 Quadratmeter betragen.


Steuern beim Verkauf einer geerbten Immobilie

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie kann Spekulationssteuer anfallen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Erblasser die Immobilie vor weniger als zehn Jahren gekauft hat, und mit dem Verkauf ein Gewinn erzielt wird. Keine Spekulationssteuer fällt hingegen beim Verkauf eines geerbten Hauses oder einer geerbten Wohnung an, wenn:

- der Verstorbene, die Immobilie vor mehr als zehn Jahre erworben hat,

- der Gewinn aus dem Verkaufserlös unter 600 Euro liegt,

- der Erbe selbst mindestens im Verkaufsjahr und den zwei Jahren davor in der Immobilie gelebt hat,

- eines der Kinder des Erben, für das dieser noch Kindergeld bezieht, im Verkaufsjahr und in den zwei Jahren zuvor die Immobilie mietfrei bewohnt hat.


Erbschaftssteuer versus Schenkungssteuer: Worin unterscheiden sie sich?

Die Steuersätze und Freibeträge von Erbschafts- und Schenkungssteuer sind weitgehend identisch. Trotzdem kann es überaus lohnend sein, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten an die eigenen Kinder zu verschenken. Der Freibetrag bei einer Schenkung ist nämlich mit dem besonderen Vorteil ausgerüstet, dass er sich alle zehn Jahre erneuert. Wer also mindestens zehn Jahre vor seinem Tod einen Teil seiner Immobilie – bis zur Maximalgrenze des jeweiligen Freibetrags und daher steuerfrei – verschenkt, optimiert die Steuerlast seiner Erben – weil diese später den vollen Freibetrag erneut ausschöpfen können.

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