Immobilienlexikon

Erbschaft

Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen, die Erbschaft, als Ganzes auf seine Erben über. Wer das ist, ergibt sich entweder aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus der testamentarischen Verfügung des Erblassers. Zum Vermögen im Sinne des Gesetzes gehören auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen: Der Nachlass wird als ungeteiltes Ganzes auf den oder die Erben übertragen. Da der oder die Erben Rechtsnachfolger des Verstorbenen werden, wird in diesem Sinne auch von „Gesamtrechtsnachfolge“ oder „Universalsukzession“ gesprochen.

Nach § 1939 BGB haben Erblasser – in Ausnahme von dieser Regel – jedoch die Möglichkeit, einzelne Vermögensgegenstände an eine bestimmte Person zu übertragen, ohne dass diese damit zum Erben wird. Der sogenannte Vermächtnisnehmer erhält also einen Verteil, ohne in die Rechtsnachfolge des Verstorbenen eintreten zu müssen.

Ausschlagung des Erbes
Kein Erbe ist gesetzlich verpflichtet, die ihm zugedachte Erbschaft anzunehmen. Jeder Erbe hat das ausdrückliche Recht, einen Nachlass auszuschlagen. Dies empfiehlt sich vor allem, wenn der Verstorbene überwiegend Schulden hinterlassen hat – für die der oder die Erben auch mit ihrem Privatvermögen haften.

Erben haben grundsätzlich sechs Wochen Zeit, eine Erbschaft abzulehnen. Sie können dazu einen Notar beauftragen oder sich an den Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts wenden, der die Ausschlagung der Erbschaft schriftlich fixiert und bei Gericht einreicht.

Wer in Deutschland eine Erbschaft annimmt, muss darauf gegebenenfalls Erbschaftssteuer zahlen.

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