Wohnrecht bei Scheidung: Wer darf bleiben?
Die Frage nach dem Wohnrecht in den gemeinsamen vier Wänden birgt bei einer Scheidung viel Konfliktpotential. Wer darf bleiben? Wer muss sich eine neue Bleibe suchen?
Unabhängig davon, ob es sich um eine Wohnung oder ein Haus handelt: Der Gesetzgeber spricht verallgemeinernd immer von einer „Ehewohnung“. Er unterscheidet aber sehr sorgfältig zwischen dem Zeitraum des Trennungsjahres und der Zeit nach Vollzug der Scheidung. Dementsprechend unterschiedlich sind Nutzungs- und Wohnrecht geregelt.
Wohnrecht während des Trennungsjahres
An der bis dato gemeinsam genutzten Immobilie behalten im Trennungsjahr beide Noch-Ehepartner das gleiche Wohnrecht – und zwar unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse an Haus oder Wohnung sind, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder wer maßgeblich die Miete, respektive die Kreditraten, bezahlt.
Niemand darf den anderen Partner also einfach vor die Tür setzen. Ist ein Partner der Auffassung, dass das vorgeschriebene Trennungsjahr in der gemeinsamen Immobilie nicht möglich ist – etwa, weil die räumlichen Verhältnisse es nicht zulassen – oder die Anwesenheit des Noch-Partners „unzumutbar“ ist, muss ein Familienrichter entscheiden.
Auch der freiwillige Auszug eines Partners hat nicht automatisch zur Folge, dass er sein Wohnrecht verliert. Allerdings: Bringt der Ausziehende innerhalb einer Frist von sechs Monaten seine Rückkehrabsicht nicht eindeutig zum Ausdruck, gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass er die Ehewohnung dem Ex-Partner überlassen möchte.
Endgültige Regelung: Wohnrecht nach vollzogener Scheidung
Ist einer der Ex-Partner der Alleineigentümer der Immobilie, kann dieser dem anderen das Haus oder die Wohnung vermieten. Die vereinbarte Miete, die ortsübliche Bedingungen verlangt, kann auch auf den Ehegattenunterhalt Einfluss haben.
In besonderen Fällen kann das Gericht dem Ex-Partner, der nicht im Grundbuch steht, das alleinige Wohnrecht erteilen. Das trifft aber nur zu, wenn diesem Ex-Partner bei einem Auszug unbillige Härte bevorsteht. Ein solcher Grund ist beispielsweise ein zu schlechter Gesundheitszustand.
Sind beide Ex-Partner Eigentümer der Immobilie, kann einer der Partner den Anteil des anderen übernehmen. Ist das für das Ex-Paar keine Lösung, bleibt meist nur der Verkauf. Können sich die ehemaligen Partner nicht einvernehmlich verständigen, bleibt als letzte Möglichkeit eine Teilungsversteigerung durch das Amtsgericht, die zumeist mit empfindlichen finanziellen Einbußen einhergeht – und daher unbedingt vermieden werden sollte.
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