Immobilienmakler Krebs aus Heidelberg informiert über: Nachgehakt: Was kann und darf ein Makler? (Teil 2)

Nachgehakt: Was kann und darf ein Makler? (Teil 2)

Oft beruhen die Vorbehalte, die gegenüber Maklern geäußert werden, auf mangelnder Kenntnis der Materie. Schließlich gehört der Immobilienkauf oder -verkauf nicht unbedingt zu den Dingen, mit denen viele Menschen tagtäglich zu tun haben. Hier Teil 2 zu der Frage, was genau ein Makler kann und darf.

Mythos 1: Immobilienverkauf nur mit Wertgutachten

Beim Immobilienverkauf muss zusätzlich zur Maklerbewertung ein kostenpflichtiges Wertgutachten eingeholt werden.

Diese Aussage stimmt so nicht.

Geht es um einen einfachen Immobilienverkauf, so ist in der Regel das Wertgutachten eines Sachverständigen nicht erforderlich. Wichtig für die korrekte Preisfindung beim geplanten Verkauf ist eher die fundierte und regionale Marktkenntnis des Maklers. In die Bewertung fließen außerdem aktuelle Konkurrenzangebote ein, die zwei Aspekte berücksichtigen: Die lokale Nachfrage-Situation und die Einordnung in Vergleichstransaktionen. Im Kern entscheidet die Maßgabe, wie viel ein Interessent zum aktuellen Zeitpunkt für die Immobilie zu zahlen bereit ist.

Anders sieht es aus, wenn der ermittelte Immobilienwert beispielsweise vor Gericht oder Behörden Bestand haben muss. Diese verlangen ein Wertgutachten eines Sachverständigen, das objektive Kriterien beachtet und bei dem die aktuelle Nachfrage nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Mythos 2: Maklervertragsmodelle sind riskant

Maklervertragsmodelle können mit einem Risiko verbunden sein, weil Auftraggeber eventuell Schadensersatz zahlen müssen.

Diese Annahme entspricht so nicht der Wahrheit.

Das Maklervertragsrecht unterliegt eindeutigen, gesetzlichen Bestimmungen. Zuletzt hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Bestellerprinzips auch für den Immobilienverkauf einheitliche Regeln geschaffen. Schadensersatzpflichten entstehen nur dann, wenn sich eine der beiden Parteien vertragswidrig verhält. Das gilt beispielsweise für den Makler, wenn er seiner Aufklärungspflicht gegenüber einem Kunden nicht nachkommt. Aber auch für den Auftraggeber, wenn er beispielsweise bei einem Makleralleinauftrag seine Treuepflicht verletzt.

Mythos 3: Die Leistung des Maklers endet mit dem Notartermin

Makler müssen sich nicht um eine sichere Übergabe der Immobilie kümmern oder Versicherungsfragen beim Eigentümerwechsel klären. 

Dieser Mythos ist mit Einschränkungen richtig.

Grundsätzlich ist ein Makler qua Vertrag nicht verpflichtet, die Übergabe der Immobilie zu begleiten. Allerdings gehört es zum unbedingten Service eines guten Maklers, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Immobilienübergabe alles reibungslos klappt. Im optimalen Fall war er dem Verkäufer auch bereits bei der Suche nach einem neuen Zuhause behilflich und hat Kontakte für den Umzug vermittelt. Versicherungsfragen müssen hingegen tatsächlich zwischen Verkäufer und Käufer besprochen und abgewickelt werden. Hier kann ein Makler nur beratend tätig werden.

Haben Sie Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie?  Wünschen Sie eine Beratung? Dann kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gern.

Diese Informationen wurden zusammengestellt von Krebs Immobilien e. K., Ihr Immobilienmakler und Immobilienexperte für Heidelberg und die nahe Umgebung. Besuchen Sie uns. Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen. Wollen Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch oder per E-Mail.

Foto: © Estradaanton/Depositphotos.com

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