Immobilienmakler Krebs aus Heidelberg informiert über: Privatinsolvenz

Privatinsolvenz – Was passiert mit meiner Immobilie?

Die Privatinsolvenz ist die Ultima Ratio, um ein Licht am Ende des Tunnels einer allumfassenden, finanziellen Schieflage auszumachen. Sind Sie überschuldet und trotzdem Eigentümer einer Immobilie, so steht die bange Frage im Raum, was mit dem Haus oder der vermieteten Immobilie im Rahmen eines privaten Insolvenzverfahrens passiert.

Was bedeutet die Privatinsolvenz für Immobilieneigentümer?

Die Privatinsolvenz ist ein Schuldenregulierungsverfahren für überschuldete Personen. Sie hat zum Ziel, das gesamte Vermögen den Gläubigern zur Verfügung zu stellen und nach einer bestimmten Zeit eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Wenn Sie aufgrund von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ein solches Privatinsolvenzverfahren einleiten müssen, dann werden Ihr Vermögen und Ihre gewinnbringenden Besitztümer gepfändet und zur sogenannten Insolvenzmasse gerechnet. Mit dem Erlös aus der Veräußerung dieser Insolvenzmasse werden die Forderungen Ihrer Gläubiger bedient.

Grundsätzlich zählen ein Haus oder eine Eigentumswohnung zum Vermögen des Schuldners und fließen daher in die Insolvenzmasse mit ein. Sie werden gepfändet und anschließend zwangsversteigert.

Wann kann ich mein Eigenheim trotz Insolvenz behalten?

Die einzige Möglichkeit, das eigene Zuhause trotz Insolvenz halten zu können, liegt in einer sogenannten Freigabe durch den Insolvenzverwalter, mit einer Insolvenzfreigabe werden Gegenstände, die prinzipiell zur Insolvenzmasse gehören, aus dieser herausgelöst und anschließend wieder Teil Ihres insolvenzfreien Vermögens. Bei Privatinsolvenzen wird der Insolvenzverwalter eine solche Freigabe für Haus oder Wohnung jedoch nur dann erteilen, wenn die mit der Immobilie verbundenen Schulden den zu erwartenden Verkaufserlös aller Voraussicht nach übersteigen. Oder sich die Immobilie in einem so schlechten Zustand befindet, dass kaum mit ausreichendem Käuferinteresse zu rechnen ist.

Sonderfall: Die Übertragung an Dritte

Gehört die Immobilie nicht Ihnen allein, sondern beispielsweise Ihnen und Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ehepartner, so darf sie nicht einfach zur Insolvenzmasse gerechnet werden. Versuchen Sie jedoch nicht, kurz vor der Eröffnung des Verfahrens die Immobilie auf ein Familienmitglied zu überschreiben: In aller Regel wird der Insolvenzverwalter diese Taktik als „Verschleierung“ werten – und die Überschreibung kann als ungültig erklärt werden.

Eine Chance zur Rettung der Immobilie bietet die Option der „Finanzierung durch Dritte“. Völlig legal darf der insolvente Partner seinen Anteil am Haus an seinen Ehepartner verkaufen – und die Immobilie so vor der Zwangsversteigerung retten. Vorausgesetzt natürlich, dass der Ehepartner diese Transaktion finanzieren kann. Der Erlös aus dem Verkauf fließt in die Insolvenzmasse.

Vermietete Immobilien: Was passiert in der Privatinsolvenz?

Auch bei vermieteten Immobilien prüft der Insolvenzverwalter, ob ein Verkauf zur Schuldentilgung beitragen kann. Als Kapitalanlage-Objekte werden Mietimmobilien so gut wie nie durch Freigabe aus der Insolvenzmasse herausgelöst. Im Regelfall verlieren insolvente Eigentümer die Immobilie daher.

Muss ich bei einer Privatinsolvenz sofort ausziehen?

Sie müssen als Schuldner nicht sofort nach Eröffnung des Verfahrens Ihr Zuhause räumen. Ist eine Zwangsversteigerung jedoch wahrscheinlich, sind Sie gut beraten, sich frühzeitig auf einen Umzug vorzubereiten und eine alternative Wohnunterkunft zu suchen. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem fachkundigen Anwalt beraten und nutzen Sie die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle.

Sie sind Immobilieneigentümer und haben Fragen zum Thema Privatinsolvenz? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.

Diese Informationen wurden zusammengestellt von Krebs Immobilien e. K., Ihr Immobilienmakler und Immobilienexperte für Heidelberg und die nahe Umgebung. Besuchen Sie uns. Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen. Wollen Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch oder per E-Mail. 

Foto: © towfiqu-barbhuiya/Unsplash.com

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