Balkone – Was ist Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?
Der Balkon einer Eigentumswohnung ist nicht im Ganzen das eigene Eigentum. Viele Eigentümer wollen den Balkon nach eigenem Geschmack gestalten. Doch Vorsicht ist geboten: Nicht alles ist erlaubt!
Bevor Sie sich an die Gestaltung Ihres Balkons machen, sollten Sie am besten einen Blick in die Gemeinschaftsordnung werfen. In dieser ist aufgelistet, was genau Sondereigentum bzw. Gemeinschaftseigentum ist. Es kann zum Beispiel sein, dass ein Sichtschutz optische Auswirkungen auf die Fassade hat. Womit der Sichtschutz Bestandteil des Gemeinschaftseigentums ist.
Sondereigentumsfähig sind:
- Plattenbelag
- Innenanstrich der Balkontür
- Pflanztröge
Gemeinschaftseigentum sind:
- Balkongitter
- Balkongeländer
- Balkonbrüstungen
- Balkondecke des darüberliegenden Balkons
- Außenanstrich der Balkontüren
Vor dem Umbau eine Genehmigung einholen
Wer ohne Genehmigung etwas am Balkon abändert, kann im ungünstigen Fall zum Rückbau auf eigene Kosten gezwungen werden.
Bei der Bepflanzung des Balkons haben Eigentümer deutlich mehr Freiheiten. Allerdings dürfen die Pflanzen keinen Nachteil für die anderen Bewohner haben, wie z. B.: dass die Pflanzen zu den Nachbarn „hinüberwuchern“ oder darunter liegenden Balkone mit Gießwasser berieseln.
Instandsetzungskosten sind Gemeinschaftskosten
Die Kosten von Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung der Balkone sind Gemeinschaftssache. Meistens steht in der Gemeinschaftsordnung, dass die Instandhaltung und Reparatur Pflicht des einzelnen Eigentümers ist. Aber dadurch hat ein Eigentümer nicht das Recht den Balkon nach seinen eigenen Wünschen zu gestalten. Die Gemeinschaft entscheidet, wann ein Balkon saniert wird. Auf die finanzielle Situation des einzelnen Eigentümers muss keine Rücksicht genommen werden.
Fazit:
Vor dem Kauf einer Wohnung sollten Sie sich am besten die Gemeinschaftsordnung durchlesen. Beim Durchlesen sollten sich vor allem auf die Einschränkungen der Nutzungsrechte achten.
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Foto: © elxeneize