Die Erbengemeinschaft einvernehmlich auflösen
Erben mehrere Personen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aus testamentarischen Gründen gemeinsam eine Immobilie, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die „Zwangsgemeinschaft“ kann immer nur gemeinsam handeln. Gerade bei Immobilien ist das oft nicht einfach und führt zu Streit.
Immobilienmakler mit langjähriger Erfahrung wissen, dass eine Erbengemeinschaft auf zwei Wegen aufgelöst werden kann: Entweder friedlich oder im Streit, bei dem dann eine Entscheidung erzwungen wird. Deshalb ist es ratsam, sich in jedem Fall an einen neutralen Immobilienprofi zu wenden, der Erben hinsichtlich des Umgangs mit der Erbimmobilie berät. So lässt sich oft ein Zerwürfnis vermeiden, das in der Regel finanzielle Nachteile zur Folge hat.
WAS IST MIT DER ERBIMMOBILIE MÖGLICH?
In einem ersten Schritt ist es sinnvoll, die Immobilie von einem lokalen Qualitätsmakler bewerten zu lassen. Denn nur wenn die Erben den Wert der Immobilie kennen, lässt sich eine faktenbasierte und faire Entscheidung treffen, was mit der Immobilie geschehen soll. Soll die Immobilie verkauft werden, damit der Verkaufserlös gerecht geteilt werden kann? Lohnt sich eine Vermietung? Oder wie viel muss ein Erbe zahlen, wenn er die anderen ausbezahlen möchte, um die Immobilie zu behalten?
SIND ALLE MITERBEN BEKANNT?
Jeder Erbe kann nur über seinen Erbteil verfügen. Deshalb können nur alle Erben gemeinsam entscheiden, wie mit der geerbten Immobilie verfahren werden soll. Oft ist es nicht so einfach alle Erben zu ermitteln, wenn beispielsweise Erben außerhalb der Kernverwandtschaft erbberechtigt sind. Mithilfe eines Erbermittlers können weitere Erben ausfindig gemacht werden.
DER TESTAMENTSVOLLSTRECKER
Ein Erblasser kann zu Lebzeiten testamentarisch verfügen, dass ein Testamentsvollstrecker berechtigt ist, die Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft zu führen. In diesem Fall kann eine Auflösung nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen. Er ist aber auch verpflichtet, den Willen des Erblassers zu berücksichtigen.
Einvernehmliche AUFLÖSUNG DER ERBENGEMEINSCHAFT
Die beste Lösung, um eine Erbengemeinschaft aufzulösen, ist eine einvernehmliche Einigung, zum Beispiel über den Verkauf der Immobilie. Kann die Erbengemeinschaft keine, von allen mitgetragene Lösung finden, kann ein Miterbe eine Entscheidung erzwingen, in dem er beim zuständigen Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragt. Dieser Schritt ist immer mit finanziellen Einbußen verbunden, weil die Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung niemals den Preis erzielt, der bei einem regulären Verkauf durch einen qualifizierten Immobilienmakler möglich gewesen wäre. Viele Erbengemeinschaften entscheiden sich daher rechtzeitig für den Verkauf der Immobilie. Das Geld aus dem Immobilienverkauf kann anschließend problemlos aufgeteilt werden.
Sind Sie und Ihre Miterben unsicher, was aus der gemeinsam geerbten Immobilie werden soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern als Immobilienmakler für Heidelberg und Umgebung.
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