Als Wegerecht bezeichnet der § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Recht, einen Weg oder Zugang über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um das eigene Grundstück zu erreichen. Es entsteht zumeist dann, wenn große Grundstücke geteilt werden und das zurückliegende Grundstück nicht über eine öffentliche Straße betreten werden kann.

Das Grundstück, über das der Zugang führt, wird als „dienendes“ Grundstück bezeichnet, während das Grundstück, das das Wegerecht in Anspruch nimmt, „herrschendes“ Grundstück genannt wird.

Ein öffentlich-rechtliches Wegerecht fällt in die Kategorie der Baulast und wird entsprechend in das Baulastenverzeichnis der belasteten Immobilie eingetragen. Feuerwehrzufahrten sind ein klassisches Beispiel für ein solches, öffentlich-rechtliches Wegerecht.

Im privatrechtlichen Bereich gibt es zwei Möglichkeiten der Vereinbarung eines Wegerechts: durch einen privatwirtschaftlichen Vertrag zwischen beiden Parteien oder durch einen Eintrag ins Grundbuch.

Häuser von oben mit einem langen Weg verbunden.