Der Käufer muss die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zumeist nicht selbst beantragen, das erledigt der zuständige Notar für ihn. Nach der Beurkundung des Kaufvertrags reicht der Notar die Durchschriften des Vertrags zusammen mit einer Veräußerungsanzeige dem Finanzamt ein. Dieses erstellt nach entsprechender Prüfung den Grundsteuerbescheid und schickt ihn an den Käufer – sofern dieser kaufvertragsrechtlich als Steuerschuldner benannt ist.
Sobald die Zahlung der Grunderwerbsteuer auf dem Konto der zuständigen Steuerstelle eingegangen ist, veranlasst das Finanzamt die Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Damit hält der Käufer den Nachweis in der Hand, dass er seine Steuerschuld beglichen hat und folglich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann.
Wichtig: Das Grunderwerbsteuergesetz schreibt vor, dass die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich zu erstellen ist – eine elektronische Übermittlung ist daher ausgeschlossen.