Das Bürgerliche Gesetzbuch trifft die eindeutige Aussage, dass ein Mietverhältnis durch den Tod des Mieters nicht automatisch endet. Je nach Lebenssituation des Verstorbenen gelten die folgenden Regeln:
Bei alleinlebenden Mietern
geht der Mietvertrag in seiner originären Form auf die Erbberechtigten über. Die Erben können das Mietverhältnis zu den vereinbarten Konditionen fortführen – oder von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen: Innerhalb einer Frist noch vier Wochen, nachdem sie Kenntnis vom Tod des Mieters erhalten haben, können sie das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Kündigungsschreiben muss von allen Erben unterschrieben werden – und bis zum Ende des Vertragsverhältnisses ist die Miete aus dem Nachlass zu bezahlen.
Auch auf Angehörige oder Mitmieter im gemeinsamen Haushalt
überträgt sich das Mietverhältnis automatisch. Ihnen steht ebenfalls – wie den Erben – ein Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu. Der Gesetzgeber definiert die Gruppe, für diese Regelung gilt, als sogenannte „eintrittsberechtigte Personen“. Dazu zählen:
- Ehegatten, Lebenspartner und Kinder,
- Familienangehörige und andere Personen, die dauerhaft im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
- Personen, die mit dem Verstorbenen in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben.