Unter Nießbrauch versteht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) das unverkäufliche und nicht vererbbare Nutzungsrecht an fremdem Eigentum. Es gibt dem Nießbraucher das Recht, eine Immobilie oder ein Grundstück zu nutzen und Einnahmen, beispielsweise durch Vermietung, daraus zu erzielen, ohne dass es ihm gehört.

Niessbrauchrecht - Krebs Immobilien

Im Immobilienbereich spielt das Nießbrauchrecht häufig eine nicht unwichtige Rolle, wenn Eigentümer ihre Immobilie zu Lebzeiten im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge an ihre Kinder übertragen und sich von diesen ein lebenslanges Nießbrauchrecht einräumen lassen. So können sie die Immobilie wirtschaftlich weiterhin nutzen – obwohl sie rechtlich nicht mehr Eigentümer sind. Der Nießbrauch wird in das Grundbuch eingetragen und ist bindend. Das meint: Auch wenn der Nießbraucher aus der Wohnung auszieht, darf er durch Vermietung Einnahmen aus ihr erzielen.

Umgekehrt gilt: Der Eigentümer einer Immobilie, die durch ein Nießbrauchrecht im Grundbuch belastet ist, kann diese zwar verkaufen – der Nießbrauch erlischt durch die Veräußerung jedoch nicht. Er gilt auch unter dem neuen Besitzer weiter. Ein eingetragenes Nießbrauchrecht mindert daher den Wert der Immobilie.

Das Nießbrauchrecht gilt grundsätzlich bis zum Tod des Nießbrauchers. Er kann sein Recht zur Nutzung der Immobilie und zur Erwirtschaftung von Erträgen weder an Dritte verkaufen noch vererben.