Grundsätzlich werden das private oder einfache und das notarielle Nachlassverzeichnis unterschieden. Beide müssen vollständig und korrekt sein. Das notarielle Verzeichnis beansprucht allerdings eine „Richtigkeitsgewähr“.
Privates Nachlassverzeichnis
Das private Nachlassverzeichnis wird vom Erben selbstständig erstellt und unterschrieben. Dies kann besonders bei einem umfangreichen Erbe durchaus zur Herausforderung werden. Um Misstrauen und Unstimmigkeiten vorzubeugen, sieht der Gesetzgeber vor, dass Personen, die ein Nachlassverzeichnis anfordern, auf Wunsch bei der Erstellung anwesend sein dürfen und für einzelne Nachlassgegenstände die Überprüfung und Bewertung durch einen Sachverständigen verlangen können.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Wird die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von einem Pflichtteilsberechtigten oder einem Gläubiger ausdrücklich verlangt, so muss dieser einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht einreichen. Dieses beauftragt anschließend einen Notar, der das Erbe selbstständig überprüfen und verzeichnen muss. Zumeist ist er dabei auf die Hilfe und Mitwirkung der Erben angewiesen. Das unterschriebene, notarielle Nachlassverzeichnis wird wiederum dem Nachlassgericht eingereicht und von diesem entsprechend weitergeleitet.