Sie ist eines der konfliktträchtigsten Konstrukte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben sind: Eine Erbengemeinschaft entsteht zwangsweise immer dann, wenn durch gesetzliche Erbfolge oder auch testamentarische Verfügung mehrere Personen gemeinsam einen Erblasser beerben. Jeder Erbe wird automatisch und unabhängig von seinem Willen automatisch Teil dieser Erbengemeinschaft. Es sei denn, er schlägt innerhalb einer Frist von sechs Wochen, nachdem er Kenntnis von der Erbschaft erhalten hat, das Erbe aus. In diesem Fall steht ihm lediglich sein Pflichtteil zu.

Dokumente für eine Erbengemeischaft werden unterschrieben.