Das Erbbaurecht ist das Recht, eine Immobilie auf einem Grundstück zu bauen oder zu kaufen, das sich nicht im eigenen Besitz befindet. Der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbaurechtgeber, räumt dem Erbbaurechtnehmer ein Nutzungsrecht am Grundstück ein – er wird Eigentümer der Immobilie, die er darauf baut oder der bereits vorhandenen Immobilie, die er kauft.

Testament mit Erbbaurecht

Im Gegenzug zahlt der Immobilieneigentümer dem Grundstückseigentümer den sogenannten Erbbauzins als jährliche Miete. Die Höhe dieser Miete (früher oft auch Erbpacht genannt) bemisst sich am Bodenwert des Grundstücks und liegt für gewöhnlich bei drei bis fünf Prozent. Beide Parteien schließen einen Erbbaurechtsvertrag, der notariell beurkundet werden muss.

Jeder Erbbaurechtsvertrag hat eine frei verhandelbare Laufzeit. Üblich sind 50 bis 99 Jahre. Das Erbbaurecht ist in Deutschland im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) geregelt. Das Erbbaurecht wird in das Grundbuch des Grundstücks in der Abteilung II eingetragen.