Grundsätzlich steht jedem Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung ein Stimmrecht zu. Es gibt jedoch drei verschiedene Abstimmungs-Optionen:
Abstimmung nach dem Kopfprinzip
Jeder Eigentümer hat eine Stimme – auch dann, wenn er mehrere Wohnungen besitzt. Umgekehrt gilt jedoch: Gehört eine Wohnung mehren Eigentümern, so hat jeder von ihnen eine Stimme.
Abstimmung nach dem Objektprinzip
Jeder Wohnung und jedem Geschäftsraum ist eine Stimme zugeordnet. Besitzt nun ein Eigentümer mehrere Einheiten, so erhält er für jede Einheit eine Stimme.
Abstimmung nach dem Wertprinzip
Bei dieser Regelung bemessen sich die Stimmanteile nach den sogenannten Miteigentumsanteilen, die auch im Grundbuch erfasst sind. Je nach Größe, Schnitt und Wert einer Wohnung verfügt sie über eine konkrete Anzahl von Miteigentumsanteilen – deren Höhe bestimmt die jeweiligen Stimmanteile.
Das WEG sieht allgemein das Kopfprinzip als Abstimmungsmodus vor, die beiden anderen Varianten können aber von der Eigentümerversammlung beschlossen und festgelegt werden.
Die Eigentümerversammlung ist qua Gesetz beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Eigentümer, respektive der Miteigentumsanteile, anwesend sind. Ist das nicht der Fall, muss ein Ersatztermin angesetzt werden. Wichtig: Bei diesem Ersatztermin gilt automatisch Beschlussfähigkeit – unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer anwesend sind.