In der Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter alle Kosten auf die Mieter umlegen, die durch die Vermietung selbst entstehen und den „Gebrauch der Mietsache“ ermöglichen. Die Betriebskostenverordnung listet diese Posten detailliert auf. Kosten, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, dürfen dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden. Umlagefähige Kosten sind vor allem:
- Kosten der Wasserversorgung,
- Gebühren für Abwasser,
- Müllabfuhr-Gebühren,
- Kosten der Straßenreinigung,
- Grundsteuer,
- Hausbeleuchtung,
- Hausmeisterkosten,
- Reinigungskosten und Kosten der Gartenpflege,
- Gebäude- und Haftpflichtversicherung,
- Schornsteinreinigung,
- Aufzugkosten,
- Kosten für Antennen und Kabelfernsehen,
- Heizkosten und Warmwasserkosten (zumeist in separater Abrechnung),
- sonstige Betriebskosten.
Wichtig: Voraussetzung dafür, dass ein Vermieter die Betriebskosten auf seine Mieter umlegen darf, ist eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag. Die neuere Rechtsprechung geht davon aus, dass der Begriff Betriebskosten allgemein bekannt ist und die Positionen im Einzelnen nicht noch einmal im Mietvertrag aufgeführt werden müssen. Hier genügt der Verweis auf die Betriebskostenverordnung. Lediglich der Punkt „Sonstige“ muss im konkreten Einzelfall immer genauer definiert werden.