Grundsätzlich schließen Erben der ersten Ordnung die Erben nachfolgender Ordnungen aus. Dieses Prinzip gilt für das gesamte System: Solange Erben einer vorrangigen Ordnung noch leben, werden die Erben einer nachrangigen Ordnung nicht bedacht. Auch innerhalb einer Kategorie gilt stets, dass Angehörige, die dem Verstorbenen näherstanden als andere, bevorzugt werden, also beispielsweise Kinder vor Enkelkindern, oder Eltern vor Geschwistern.
Wichtig:
- Stiefkinder sind allein gesetzliche Erben ihres leiblichen Elternteils, nicht des Stiefelternteils.
- Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat eine Sonderstellung.
- Der sogenannte Pflichtteil beläuft sich immer auf 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils, der unter Berücksichtigung aller Erben errechnet wird – also auch derjenigen, die das Erbe eventuell ausgeschlagen haben.
Aufteilung innerhalb der drei ersten Ordnungen
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel und Urenkel erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits verstorben, so steht dessen Erbteil seinen Kindern zu, also den Enkeln des Erblassers.
Für die zweite Ordnung gilt: Leben beide Elternteile noch, so erben sie allein. Ist ein Elternteil bereits verstorben, erbt der noch lebende Elternteil die Hälfte, die andere Hälfte steht den Kindern des verstorbenen Elternteils, also den Geschwistern, des Erblassers zu. Sind beide Eltern verstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Anteilen an die Geschwister des Erblassers. Sollten auch die Geschwister nicht mehr leben, haben deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Verstorbenen, Anspruch.
Für die dritte Ordnung haben die Regeln der zweiten Kategorie ebenfalls Gültigkeit: Leben alle vier Großelternteile, erben sie zu gleichen Anteilen. An die Stelle bereits verstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen, also Onkel und Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers.