Wenn Käufer nach dem Erwerb einer Immobilie Mängel bemerken, so haben sie in bestimmten Fällen Anspruch auf eine Mängelbeseitigung durch den Verkäufer oder können gar vom Kaufvertrag zurücktreten. Ob ein Käufer jedoch für eine mangelhafte Immobilie entschädigt wird oder nicht, hängt wesentlich von den getroffenen Vereinbarungen im Kaufvertrag und der Art des Mangels ab.
Grundsätzlich basiert die Mängelhaftung respektive die Gewährleistung für Mängel auf den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzesbuches, das in § 433 eindeutig vorschreibt, dass ein Verkäufer „dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln“ zu übergeben hat.
Das BGB versteht dabei unter Sachmängeln alle Mängel, die die bestimmungsgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes beeinträchtigen oder seine Nutzung einschränken. Dabei reicht es in aller Regel bereits, wenn die Beschaffenheit nicht den Standard aufweist, den Käufer bei Sachen gleicher Art erwarten können.
Ein Rechtsmangel liegt hingegen vor, wenn Dritte über ein Recht am Grundstück oder Gebäude verfügen, das dem Käufer nicht bekannt war und deshalb auch nicht im Kaufvertrag erwähnt ist. Ein klassisches Beispiel ist das Wegerecht eines Nachbarn.